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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 8 UF 213/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 579 | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 540 | |
ZPO § 540 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 UF 213/01 OLG Naumburg
verkündet am: 11.04.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf Antrag wird das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 12.10.2001 zu Ziff. 2 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
"Gründe nach § 540 Abs. 1 ZPO sind im Protokoll vom 11.04.2002".
Gründe:
Öffentliche Sitzung des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg als 2. Familiensenat
SITZUNGSPROTOKOLL
11. April 2002
Geschäftsnummer: 8 UF 213/01
Gegenwärtig
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert als beisitzender Richter Richter am Oberlandesgericht Bisping als beisitzender Richter JAnge Liniger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
erscheinen bei Aufruf:
für die Berufungsklägerin Frau Rechtsanwältin K. ,
der Berufungsbeklagte und Rechtsanwalt Dr. L. , als amtlich bestellter Vertreter.
b. u. v.
Dem Berufungsbeklagten wird zur Verteidigung des angefochtenen Urteils Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. L. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
b. u. v.
Es ergeht der aus der Anlage ersichtliche Beschluss.
Frau Rechtsanwältin K. stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Januar 2002 und hilfsweise Rückverweisung.
v. u. g.
Rechtsanwalt Dr. L. stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. März 2002, Bl. 126 d. A.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
b. u. v.
Es ergeht das aus der Anlage ersichtliche Urteil.
Verkürzte Entscheidungsgründe nach § 540 Abs. 1 ZPO:
Das Amtsgericht hat unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nur auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 13. September 2001 entschieden, obwohl dieser Antrag am 12. September 2001 nicht gestellt war und außerdem erstmals mit dem Schriftsatz eine sachliche Begründung vorgelegt wurde. Übersehen hat das Amtsgericht auch, dass gemäß § 323 ZPO eine Urteilsabänderung zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen zwingend erst ab Rechtshängigkeit für die Zukunft zulässig ist. Der Senat kann nach dem bisherigen Tatsachenvortrag einen Ausschlusstatbestand - ganz oder teilweise - nach § 579 BGB nicht feststellen.
Der Senat weist ergänzend daraufhin, dass eine Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage vom 13.03.2001 nicht feststellbar ist.
b. u. v.
Der Streitwert wird auf 1.369 Euro festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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